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StGB § 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans

StGB § 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans

[ Auszug: (1) Wer 1. den Bundespräsidenten oder 2. ein Mitglied     a) eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,     b) der Bundesversammlung oder  ... ]